Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.04.1993 bis 09.05.1997 — BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 210.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 207.04.199309.05.1997 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.04.1993BGBl. Nr. 231/1993

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Formen der Reife- und Befähigungsprüfung

sowie der Befähigungsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,An den im Paragraph eins, genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung:
    1. Ziffer eins
      Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,
    2. Ziffer 2
      Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder
    3. Ziffer 3
      Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Vorprüfungen sind im Rahmen der in den Paragraphen 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124701

Alte Dokumentnummer

N7199326953J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P2/NOR12124701