Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1996 bis 09.05.1997 — BGBl. Nr. 558/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 301.01.199609.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 307.04.199331.12.1995 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 558/1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie

der Befähigungsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des Paragraph 32, aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus ein bis drei Klausurarbeiten und drei bis fünf mündlichen Teilprüfungen, wobei an den Kollegs zwei mündliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 36 c, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins a, Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung bilden können.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
  5. Absatz 5,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
    1. Ziffer eins
      das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
    3. Ziffer 3
      der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
    4. Ziffer 4
      das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
    Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125463

Alte Dokumentnummer

N7199439489J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P3/NOR12125463