Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte an der
Bildungsanstalt für KindergartenpädagogikReife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte an der, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Form der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 35.Paragraph 35,
Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124734
Alte Dokumentnummer
N7199326986J