Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete:
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
„Geschichte und Sozialkunde“,
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Biologie und Umweltkunde“,
„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“,
„Bildnerische Erziehung“,
Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 3 lit. g gewählt wurde.Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 3, Litera g, gewählt wurde.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ist Paragraph 33, Absatz 2, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
Schlagworte
Horterziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125484
Alte Dokumentnummer
N7199439510J