Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 44, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 44, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Kinder- und Jugendliteratur“,
„Rechtskunde und Politische Bildung“,
Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 2 lit. g gewählt wurde.Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 2, Litera g, gewählt wurde.
(1a)Absatz eins a,Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 1 Z 1 und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ oder den Pflichtgegenstand „Mathematik“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ oder den Pflichtgegenstand „Mathematik“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
Schlagworte
Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125488
Alte Dokumentnummer
N7199439514J