Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Jahresprüfung/Semesterprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder
als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:
„Spezielle Hort- und Heimpraxis“,
„Bildnerische Erziehung“,
in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.
(2)Absatz 2,Die Jahresprüfung/Semesterprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.Die Jahresprüfung/Semesterprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.
(3)Absatz 3,In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung/Semesterprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:
„Instrumentalunterricht (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und
„Rhytmisch-musikalische Erziehung“.
(4)Absatz 4,Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
(5)Absatz 5,Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127265
Alte Dokumentnummer
N7199762838J