Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Das Studium der evangelischen Theologie dient im Sinne des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Theologen, vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirche, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung der Absolventen, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Aufgaben, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften bewältigt werden. Das Studium der evangelischen Theologie dient im Sinne des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Theologen, vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirche, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung der Absolventen, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Aufgaben, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften bewältigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124751
Alte Dokumentnummer
N7199327247J