Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Pflichtfächer und dem Studium der Wahl- und Freifächer unter Ausrichtung auf eine pädagogische Tätigkeit und den Unterricht zu dienen.
(2)Absatz 2,Der Studierende hat im Laufe des zweiten Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten, doch ist das Thema stets auch unter religionspädagogischem Gesichtspunkt zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124764
Alte Dokumentnummer
N7199327260J