Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 248/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 248/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 248/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird. Der Kandidat hat in dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach, dem die Diplomarbeit zugehört, sowie sein Gesamtverständnis der Theologie im Rahmen einzelner Prüfungsfächer nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      die bestandene erste Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren und Übungen aus den Fächern des jeweiligen Teils der Prüfung (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen) und am Schulpraktikum,
    3. Ziffer 3
      die Approbation der Diplomarbeit,
    4. Ziffer 4
      die Inskription von mindestens fünf oder der gemäß Paragraph 14, Absatz 8, AHStG reduzierten Anzahl von in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semestern.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124765

Alte Dokumentnummer

N7199327261J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/248/P15/NOR12124765