Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 248/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 248/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 248/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
    2. Ziffer 2
      Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
    3. Ziffer 3
      Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),
    4. Ziffer 4
      ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten (aus den im Studienplan angeführten Wahlfächern nach Maßgabe des Lehrangebots der Evangelisch-theologischen Fakultät).
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfungumfaßt folgende Prüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),
    2. Ziffer 2
      Praktische Theologie,
    3. Ziffer 3
      Religionspädagogik,
    4. Ziffer 4
      Kirchenrecht.
  3. Absatz 3,In jedem der beiden Teile ist die Prüfung aus einem Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten schriftlich durch eine Klausurarbeit abzulegen, die Prüfungen aus den verbleibenden Prüfungsfächern erfolgen mündlich.
  4. Absatz 4,Die Klausurarbeiten sind vom jeweiligen Prüfungssenat kommissionell zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Die Diplomarbeit und die Klausurarbeiten sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.
  6. Absatz 6,Zum mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihr Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124766

Alte Dokumentnummer

N7199327262J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/248/P16/NOR12124766