Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
4. ABSCHNITT
Studienrichtungswechsel und Erweiterungsstudien
Wechsel der Studienrichtung
§ 17.Paragraph 17,
Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung die ihnen fehlenden Prüfungsteile der ersten Diplomprüfung abzulegen. Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung die ihnen fehlenden Prüfungsteile der ersten Diplomprüfung abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124767
Alte Dokumentnummer
N7199327263J