Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und
Sonderformen der in Z 1 bis 3 genannten Schulen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Sonderformen der in Ziffer eins bis 3 genannten Schulen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
berufsbildende mittlere Schulen für Berufstätige und
andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12126183
Alte Dokumentnummer
N7199653132J