Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Abschlußprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,
das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes bzw. der Projektarbeit,
einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (Paragraph 3, Absatz 4,).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127160
Alte Dokumentnummer
N7199762693J