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§ 12 VetMed-StG 1993

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 346/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Veterinärmedizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 346/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

VetMed-StG 1993

Index

72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Durchführung der zweiten Diplomprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Studienplan ist je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur schriftlich oder nur mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind. Ein praktischer Prüfungsteil ist vorzuschreiben, wenn dies zum Nachweis klinisch-diagnostischer oder therapeutischer Fähigkeiten erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Studierenden haben sich zunächst den Prüfungen aus den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Fächern und danach den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung einer integrierten Klinischen Ausbildung darf die Zulassung zu den Teilprüfungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9 bis 18 erst nach positiver Beurteilung der Teilnahme an sämtlichen im Studienplan hinsichtlich dieser Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erfolgen. Danach können die Prüfungen in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Umfassen Teilprüfungen aus den Wahlfächern ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, in denen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so werden diese Teilprüfungen mit der erfolgreichen Teilnahme absolviert.
  5. Absatz 5,Für die dritte und vierte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfungskommissären zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124872

Alte Dokumentnummer

N7199327950J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/346/P12/NOR12124872