Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Veterinärmedizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/06 Studienrichtung Veterinärmedizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
2. ABSCHNITT
Diplomstudium
Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Diplomstudium erfordert die Inskription von zehn Semestern und die Absolvierung eines Praktikums.
(2)Absatz 2,Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(3)Absatz 3,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(4)Absatz 4,Im Studienplan sind im Rahmen der Prüfungsfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 270 Wochenstunden vorzusehen. Überdies ist ein Praktikum im Ausmaß von sechs Monaten zu absolvieren (§ 13).Im Studienplan sind im Rahmen der Prüfungsfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 270 Wochenstunden vorzusehen. Überdies ist ein Praktikum im Ausmaß von sechs Monaten zu absolvieren (Paragraph 13,).
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124863
Alte Dokumentnummer
N7199327941J