Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Abwahl
§ 17.Paragraph 17,
§ 7 (mit Ausnahme des die Ausschreibung an lehrgangsmäßigen Berufsschulen betreffenden Halbsatzes), § 9, § 10 Abs. 1 und § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ und „Wahlen“ jeweils die Worte „Abwahl“ und „Abwahlen“ treten. Die Stimmzettel haben der Anlage 3 zu entsprechen und den Namen sowie die Funktion des Abzuwählenden zu enthalten. Paragraph 7, (mit Ausnahme des die Ausschreibung an lehrgangsmäßigen Berufsschulen betreffenden Halbsatzes), Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ und „Wahlen“ jeweils die Worte „Abwahl“ und „Abwahlen“ treten. Die Stimmzettel haben der Anlage 3 zu entsprechen und den Namen sowie die Funktion des Abzuwählenden zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124919
alte Dokumentnummer
N7199328373J