Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 388/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Abwahlergebnis und Anfechtung der Abwahl

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf Abwahl lautenden Stimmen festzustellen.
  2. Absatz 2,Erfolgen die Abwahlen in den einzelnen Klassen (Paragraph 9, Absatz 3,), so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden gemäß Absatz eins, dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Abwahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenabwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenabwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der zur Abwahl Berechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Zahl der auf Abwahl lautenden Stimmen festzustellen.
  3. Absatz 3,Ein Schülervertreter, ein Stellvertreter oder ein Stellvertreter im Schulgemeinschaftsausschuß ist abgewählt, wenn die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Abwahl als abgelehnt.
  4. Absatz 4,Die Feststellungen gemäß Absatz eins und 2 sowie das Wahlergebnis gemäß Absatz 3, sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und im Falle des Absatz 2, vom Wahlleiter zu unterfertigen.
  5. Absatz 5,Paragraph 12, Absatz 8 und 9 sind anzuwenden. Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ jeweils das Wort „Abwahl“ tritt.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124920

alte Dokumentnummer

N7199328374J