Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Abwahlergebnis und Anfechtung der Abwahl
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf Abwahl lautenden Stimmen festzustellen.
(2)Absatz 2,Erfolgen die Abwahlen in den einzelnen Klassen (§ 9 Abs. 3), so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden gemäß Abs. 1 dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Abwahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenabwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenabwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der zur Abwahl Berechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Zahl der auf Abwahl lautenden Stimmen festzustellen.Erfolgen die Abwahlen in den einzelnen Klassen (Paragraph 9, Absatz 3,), so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden gemäß Absatz eins, dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Abwahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenabwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenabwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der zur Abwahl Berechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Zahl der auf Abwahl lautenden Stimmen festzustellen.
(3)Absatz 3,Ein Schülervertreter, ein Stellvertreter oder ein Stellvertreter im Schulgemeinschaftsausschuß ist abgewählt, wenn die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Abwahl als abgelehnt.
(4)Absatz 4,Die Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie das Wahlergebnis gemäß Abs. 3 sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und im Falle des Abs. 2 vom Wahlleiter zu unterfertigen.Die Feststellungen gemäß Absatz eins und 2 sowie das Wahlergebnis gemäß Absatz 3, sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und im Falle des Absatz 2, vom Wahlleiter zu unterfertigen.
(5)Absatz 5,§ 12 Abs. 8 und 9 sind anzuwenden. § 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ jeweils das Wort „Abwahl“ tritt.Paragraph 12, Absatz 8 und 9 sind anzuwenden. Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ jeweils das Wort „Abwahl“ tritt.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124920
alte Dokumentnummer
N7199328374J