Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 388/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Neuwahl eines Schülervertreters oder eines Stellvertreters

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Auf Neuwahlen gemäß Paragraph 59 a, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes und nach einer Ungültigerklärung der Wahl gemäß Paragraph 13, Absatz 3, sind die Paragraphen 7 bis 13 und 15 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sofern die Neuwahl nur eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß stattfindet, ist Paragraph 12, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      im Falle das Absatz 3, letzter Satz das Los entscheidet, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist, und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4 bis 6 gewählt ist, wer die höchste Zahl an Stimmen auf sich vereinigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124921

alte Dokumentnummer

N7199328375J