Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Neuwahl eines Schülervertreters oder eines Stellvertreters
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Auf Neuwahlen gemäß § 59a Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes und nach einer Ungültigerklärung der Wahl gemäß § 13 Abs. 3 sind die §§ 7 bis 13 und 15 anzuwenden.Auf Neuwahlen gemäß Paragraph 59 a, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes und nach einer Ungültigerklärung der Wahl gemäß Paragraph 13, Absatz 3, sind die Paragraphen 7 bis 13 und 15 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Sofern die Neuwahl nur eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß stattfindet, ist § 12 jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daßSofern die Neuwahl nur eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß stattfindet, ist Paragraph 12, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß
im Falle das Abs. 3 letzter Satz das Los entscheidet, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist, undim Falle das Absatz 3, letzter Satz das Los entscheidet, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist, und
in den Fällen des Abs. 4 bis 6 gewählt ist, wer die höchste Zahl an Stimmen auf sich vereinigt.in den Fällen des Absatz 4 bis 6 gewählt ist, wer die höchste Zahl an Stimmen auf sich vereinigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124921
alte Dokumentnummer
N7199328375J