Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Abteilungssprecher
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler der betreffenden Fachabteilung.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.Absatz eins, gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124904
alte Dokumentnummer
N7199328358J