Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Vertreter der Klassensprecher
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Für Volksschuloberstufen, für Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223878