Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Vertreter der Klassensprecher
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für Neue Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen oder der Neuen Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Dokumentnummer
NOR40140195