Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/1997Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Vertreter der Klassensprecher
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012
Dokumentnummer
NOR12127292
alte Dokumentnummer
N7199763424J