Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Kandidaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens einen Monat, an lehrgangsmäßigen Berusschulen (Anm.: richtig: Berufsschulen) bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.Jeder der Wahlberechtigten (Paragraph 64, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens einen Monat, an lehrgangsmäßigen Berusschulen Anmerkung, richtig: Berufsschulen) bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl der Elternvertreter dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.Die gemäß Absatz eins, nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches unverzüglich in der Schule anzuschlagen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12124937
alte Dokumentnummer
N7199328392J