Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Wahl
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (§ 12), innerhalb der vom Schulleiter gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeit.Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (Paragraph 12,), innerhalb der vom Schulleiter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Zeit.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung der Wahl gemäß Abs. 1 sind § 3, § 4 (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 und § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daßFür die Durchführung der Wahl gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3,, Paragraph 4, (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6 und Paragraph 7, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12124938
alte Dokumentnummer
N7199328393J