Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 389/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Wahl in der Schule erfolgt für diejenigen Erziehungsberechtigten, die ihre Stimme nicht auf dem Wege durch die Post abgeben (Paragraph 12,), innerhalb der vom Schulleiter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Zeit.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der Wahl gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3,, Paragraph 4, (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6 und Paragraph 7, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
    3. Ziffer 3
      die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10009898

Dokumentnummer

NOR12124938

alte Dokumentnummer

N7199328393J