Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 389/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post (Briefwahl)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur Briefwahl berechtigt sind alle Wahlberechtigten, die der Schulleitung die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekanntgegeben haben.
  2. Absatz 2,Der Schulleiter hat unverzüglich nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, für die Nominierung von Kandidaten vorgesehenen Zeiträume an die Erziehungsberechtigten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
    2. Ziffer 2
      einen Stimmzettel,
    3. Ziffer 3
      einen mit der Anschrift der Schule an den Schulleiter adressierten sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag und
    4. Ziffer 4
      ein Wahlverzeichnis (Paragraph 10, Absatz 2,), sofern nicht der Stimmzettel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Namen der Kandidaten enthält.
  3. Absatz 3,Die zur Briefwahl berechtigten (Absatz eins,) haben das Wahlkuvert, das den ausgefüllten Stimmzettel enthält, in dem von der Schulleitung übermittelten Briefumschlag an den Schulleiter zu übermitteln; zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen.
  4. Absatz 4,Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor dem Ende der in der Wahlausschreibung (Paragraph 8, Absatz eins,) genannten Wahlzeit bei der Schulleitung einlangt; später eingelangte Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Der Schulleiter oder der von ihm mit der Durchführung der Wahl betraute Lehrer hat unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe (Paragraph 4, Absatz eins,) in Anwesenheit der Wahlzeugen (Paragraph 5, Absatz eins,) die Briefumschläge zu öffnen und die darin befindlichen Wahlkuverts mit den vorhandenen Wahlkuverts zu vermischen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10009898

Dokumentnummer

NOR12124939

alte Dokumentnummer

N7199328394J