Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post (Briefwahl)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Briefwahl berechtigt sind alle Wahlberechtigten, die der Schulleitung die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 8 Abs. 3 bekanntgegeben haben.Zur Briefwahl berechtigt sind alle Wahlberechtigten, die der Schulleitung die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekanntgegeben haben.
(2)Absatz 2,Der Schulleiter hat unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 für die Nominierung von Kandidaten vorgesehenen Zeiträume an die Erziehungsberechtigten zu übermitteln:Der Schulleiter hat unverzüglich nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, für die Nominierung von Kandidaten vorgesehenen Zeiträume an die Erziehungsberechtigten zu übermitteln:
einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
einen mit der Anschrift der Schule an den Schulleiter adressierten sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag und
ein Wahlverzeichnis (§ 10 Abs. 2), sofern nicht der Stimmzettel gemäß § 3 Abs. 2 die Namen der Kandidaten enthält.ein Wahlverzeichnis (Paragraph 10, Absatz 2,), sofern nicht der Stimmzettel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Namen der Kandidaten enthält.
(3)Absatz 3,Die zur Briefwahl berechtigten (Abs. 1) haben das Wahlkuvert, das den ausgefüllten Stimmzettel enthält, in dem von der Schulleitung übermittelten Briefumschlag an den Schulleiter zu übermitteln; zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen.Die zur Briefwahl berechtigten (Absatz eins,) haben das Wahlkuvert, das den ausgefüllten Stimmzettel enthält, in dem von der Schulleitung übermittelten Briefumschlag an den Schulleiter zu übermitteln; zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen.
(4)Absatz 4,Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor dem Ende der in der Wahlausschreibung (§ 8 Abs. 1) genannten Wahlzeit bei der Schulleitung einlangt; später eingelangte Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor dem Ende der in der Wahlausschreibung (Paragraph 8, Absatz eins,) genannten Wahlzeit bei der Schulleitung einlangt; später eingelangte Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Der Schulleiter oder der von ihm mit der Durchführung der Wahl betraute Lehrer hat unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe (§ 4 Abs. 1) in Anwesenheit der Wahlzeugen (§ 5 Abs. 1) die Briefumschläge zu öffnen und die darin befindlichen Wahlkuverts mit den vorhandenen Wahlkuverts zu vermischen.Der Schulleiter oder der von ihm mit der Durchführung der Wahl betraute Lehrer hat unmittelbar nach der persönlichen Stimmabgabe (Paragraph 4, Absatz eins,) in Anwesenheit der Wahlzeugen (Paragraph 5, Absatz eins,) die Briefumschläge zu öffnen und die darin befindlichen Wahlkuverts mit den vorhandenen Wahlkuverts zu vermischen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12124939
alte Dokumentnummer
N7199328394J