Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 389/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten und deren Stellvertreter sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus ist das Wahlergebnis unverzüglich auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.
  2. Absatz 2,Tritt an die Stelle einer Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und deren Stellvertreter die Entsendung durch den Elternverein gemäß Paragraph 64, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes, so sind die Namen der entsendeten Vertreter und deren Funktionen im Schulgemeinschaftsausschuß auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10009898

Dokumentnummer

NOR12124940

alte Dokumentnummer

N7199328395J