Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 389/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 389/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahlergebnis

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Lehrer der betreffenden Schule zu bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen. Diese Feststellungen sind im Protokoll festzuhalten und vom Schulleiter und den Wahlzeugen zu unterfertigen.
  2. Absatz 2,Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses als Lehrervertreter gewählt sind jene drei Kandidaten, die die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. Als Stellvertreter gewählt sind jene drei Kandidaten, die die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr als drei Kandidaten als Mitglieder oder Stellvertreter in Betracht kommen, so entscheidet das Los darüber, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter gewählt ist.
  3. Absatz 3,Das Wahlergebnis ist im Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schulleiter und von den Wahlzeugen (Absatz eins,) zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Wahlakten sind unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10009898

Dokumentnummer

NOR12124932

alte Dokumentnummer

N7199328387J