Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anfechtung der Wahl
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden.Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten (Paragraph 64, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden.
(2)Absatz 2,Über die Anfechtung entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12124933
alte Dokumentnummer
N7199328388J