Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1993Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wiederholung der Wahl
§ 7.Paragraph 7,
Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Kandidaten gemäß § 2 in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Kandidaten gemäß Paragraph 2, in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR12124934
alte Dokumentnummer
N7199328389J