Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 579/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen; 74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
4. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.
(2)Absatz 2,Das Doktoratsstudium umfaßt insgesamt 8 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;
ein weiteres Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.
(3)Absatz 3,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in mündlicher Form abzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12125018
Alte Dokumentnummer
N7199329906J