Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen im Ruhestand
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2)Absatz 2,Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (§ 21) im Ruhestand anzuwenden.Absatz 2, ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (Paragraph 21,) im Ruhestand anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016563