Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gastprofessoren/Gastprofessorinnen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.
(2)Absatz 2,Die Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4)Absatz 4,Die Bestellung eines Gastprofessors erfolgt durch den Dekan auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums. Durch die Bestellung zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016564