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§ 37 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3701.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
    4. Ziffer 4
      begleitende Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
    7. Ziffer 7
      Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
    8. Ziffer 8
      ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.
  3. Absatz 3,Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Absatz eins, das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Leitungsbetrieb, Planungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P37/NOR40016572