Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Dienstvorgesetzte
§ 38. (1) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:Paragraph 38, (1) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:
der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal;
der Dekan für die Institutsvorstände der jeweiligen Fakultät und für den Dekanatsdirektor;
der Rektor für die Dekane, die Studiendekane, die Institutsvorstände der keiner Fakultät zugeordneten Institute und für die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen;
der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden Dienstleistungseinrichtung tätige Personal.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 und 4 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis gemäß § 37 stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins und 4 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 37, stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Rektoren und Vizerektoren unterstehen in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Dokumentnummer
NOR12125145
Alte Dokumentnummer
N7199331511J