Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch den vom Dekan (Rektor) bestellten Lehrgangsleiter. Wird ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der der betreffende Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden vom Dekan (Rektor) auf Vorschlag des Lehrgangsleiters festgesetzt. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist darüber zu informieren.
(3)Absatz 3,Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann vom Dekan (Rektor) eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.
(4)Absatz 4,Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.Abgeltungen gemäß Absatz 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (Paragraph 155, Absatz 4, BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016559