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§ 48 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4820.08.199728.02.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1997
§ 4801.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Fakultätskollegium

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:
    1. Ziffer eins
      Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
    2. Ziffer 2
      Wahl und Abberufung des Dekans, an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans;
    3. Ziffer 3
      Wahl und Abberufung des Studiendekans;
    4. Ziffer 4
      Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;
    5. Ziffer 5
      Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;
    6. Ziffer 6
      Erteilung von Aufträgen an den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;
    7. Ziffer 7
      Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessoren und Honorarprofessoren;
    9. Ziffer 9
      Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;
    10. Ziffer 10
      Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlussfassung über die diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung der Unterrichtsgelder;
    11. Ziffer 11
      Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;
    12. Ziffer 12
      Einrichtung von Studienkommissionen;
    13. Ziffer 13
      Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
    14. Ziffer 14
      Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans und des Studiendekans;
    15. Ziffer 15
      Anforderung von Berichten und Informationen des Dekans und des Studiendekans zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
    16. Ziffer 16
      Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Dekans und des Studiendekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
    17. Ziffer 17
      Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
  2. Absatz 2,Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.
  3. Absatz 3,Dem Fakultätskollegium gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.
  5. Absatz 5,Der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016584

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P48/NOR40016584