Rechtstracker.at

§ 52 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 19.08.1997 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5220.08.199728.02.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1997
§ 5201.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997danach: BGBl. I Nr. 99/1997

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Rektor/Rektorin

Paragraph 52, (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Erstellung von Vorschlägen an die Fakultätskollegien für die Wahl der Dekane;
  2. Ziffer 2
    Koordinierung der Tätigkeit der Dekane und Studiendekane durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien;
  3. Ziffer 3
    Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;
  4. Ziffer 4
    Unterstützung des Senats bei der Entscheidungsvorbereitung;
  5. Ziffer 5
    Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren;
  6. Ziffer 6
    Ausübung der Kontrolle über teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen;
  7. Ziffer 7
    Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;
  8. Ziffer 8
    Publikation der Arbeitsberichte der Institute;
  9. Ziffer 9
    Mitwirkung bei Personaleinstellungen;
  10. Ziffer 10
    Aufnahme von Studierenden;
  11. Ziffer 11
    Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
  12. Ziffer 12
    Erstellung von Vorschlägen an die Universitätsversammlung für die Wahl von Vizerektoren;
  13. Ziffer 13
    Bestellung von Klinikvorständen und Leitern Klinischer Abteilungen;
  14. Ziffer 14
    Bestellung der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;
  15. Ziffer 15
    Genehmigung von studia irregularia.
  1. Absatz 2,Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird.
  2. Absatz 3,Dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität.
  3. Absatz 4,Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rektor an die vom Senat beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat den Senat bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Senat über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  4. Absatz 5,Der Rektor hat mit den Vizerektoren, insbesondere unter Beiziehung des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125159

Alte Dokumentnummer

N7199331525J