Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätsversammlung
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung des Rektors und der Vizerektoren.
(2)Absatz 2,Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 600 sein. Alle Mitglieder des Senats sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.
(3)Absatz 3,Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Anzahl an:Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Absatz 2, in jeweils gleicher Anzahl an:
Vertreter der Universitätsprofessoren;
Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
Vertreter der Studierenden;
Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(4)Absatz 4,Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane entspricht, zu entsenden.Die auf Grund von Absatz 2, zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane entspricht, zu entsenden.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsversammlung zu leiten.
(6)Absatz 6,Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016588