Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gemeinsame Einrichtungen
§ 66. An Medizinischen Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Kliniken und Klinischen Instituten für besondere Zwecke der medizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der ärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinik(Instituts)konferenzen sowie des Fakultätskollegiums ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden einer gemeinsamen Einrichtung auch ärztliche Aufgaben übertragen, darf nur ein Facharzt des entsprechenden Sonderfaches zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. § 64 Abs. 4 gilt sinngemäß. Paragraph 66, An Medizinischen Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Kliniken und Klinischen Instituten für besondere Zwecke der medizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der ärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinik(Instituts)konferenzen sowie des Fakultätskollegiums ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden einer gemeinsamen Einrichtung auch ärztliche Aufgaben übertragen, darf nur ein Facharzt des entsprechenden Sonderfaches zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. Paragraph 64, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12125173
Alte Dokumentnummer
N7199331539J