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§ 66 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6601.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gemeinsame Einrichtungen

Paragraph 66, An Medizinischen Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Kliniken und Klinischen Instituten für besondere Zwecke der medizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der ärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinik(Instituts)konferenzen sowie des Fakultätskollegiums ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden einer gemeinsamen Einrichtung auch ärztliche Aufgaben übertragen, darf nur ein Facharzt des entsprechenden Sonderfaches zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. Paragraph 64, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125173

Alte Dokumentnummer

N7199331539J