Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Abteilungen
§ 67. (1) An Universitätskliniken und Klinischen Instituten können auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Forschungs- und Lehraufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.Paragraph 67, (1) An Universitätskliniken und Klinischen Instituten können auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Forschungs- und Lehraufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Zum Leiter einer Abteilung kann vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz ein der betreffenden Universitätsklinik bzw. dem betreffenden Klinischen Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Klinik(Instituts)vorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.
Schlagworte
Forschungsaufgabe, Forschungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12125174
Alte Dokumentnummer
N7199331540J