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§ 67 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6701.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Abteilungen

Paragraph 67, (1) An Universitätskliniken und Klinischen Instituten können auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Forschungs- und Lehraufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.

  1. Absatz 2,Zum Leiter einer Abteilung kann vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz ein der betreffenden Universitätsklinik bzw. dem betreffenden Klinischen Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Klinik(Instituts)vorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

Schlagworte

Forschungsaufgabe, Forschungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125174

Alte Dokumentnummer

N7199331540J