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§ 68 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6801.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Fachbereich

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Kliniken und Institute der Medizinischen Fakultäten können nach Maßgabe der Systematik der ihnen anvertrauten Gebiete der Forschung und Lehre sowie der Krankenpflege und Krankenbehandlung zu Fachbereichen zusammengefaßt werden. Die Errichtung von Fachbereichen erfolgt durch die Satzung. Anläßlich der Errichtung eines Instituts oder einer Klinik ist durch die Satzung auch darüber eine Aussage zu treffen, ob und welchem Fachbereich diese Klinik oder dieses (Klinische) Institut zugewiesen werden soll. Soweit der Fachbereich auch organisatorische Aufgaben der Krankenanstalt zu besorgen hat, ist dies gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Organe des Fachbereiches sind die Fachbereichskonferenz und der Fachbereichsvorsitzende. Der Fachbereichsvorsitzende wird von der Fachbereichskonferenz aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Universitätsprofessoren für eine Funktionsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Fachbereichskonferenz wird aus den Klinik- und Institutskonferenzen der Kliniken und Institute des Fachbereiches gebildet. Wenn solchermaßen die Fachbereichskonferenz eine Mitgliederzahl von mehr als fünfzig erreicht, kann das Fakultätskollegium die Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz durch Delegierte der Klinik- und Institutskonferenzen unter Wahrung der Zusammensetzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, beschließen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Rektors.
  3. Absatz 3,Der Fachbereichsvorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender der Fachbereichskonferenz. Ihm obliegt die Vertretung des Fachbereiches, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz. Im Rahmen der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz hat der Fachbereichsvorsitzende ein Weisungsrecht gegenüber den Kliniken und Instituten und den Klinischen Abteilungen des Fachbereiches in bezug auf Fragen der Organisation des Unterrichts und der ärztlichen Ausbildung. Der Vorsitzende der Fachbereichskonferenz kann Mitglieder der Fachbereichskonferenz beauftragen, ihn bei der Erledigung bestimmter Aufgaben zu unterstützen.
  4. Absatz 4,Die Fachbereichskonferenz hat in allen übrigen Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der beteiligten Kliniken und Institute betreffen und den Bereich einer Klinik oder eines Institutes übersteigen, beratende Funktion.
  5. Absatz 5,Die Fachbereichskonferenz hat nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen insbesondere Richtlinien für die Koordinierung der ärztlichen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der im betreffenden Fachbereich tätigen Ärzte zu erlassen. Weiters hat sie den Unterrichts- und Prüfungsbetrieb nach den Richtlinien der Studienkommission bzw. des Studiendekans sicherzustellen und zu koordinieren. Die Fachbereichsvorsitzenden sind der Studienkommission mit beratender Stimme beizuziehen.

Schlagworte

Klinikkonferenz, Unterrichtsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125175

Alte Dokumentnummer

N7199331541J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P68/NOR12125175