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§ 71 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7101.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Klinikerkommission

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Der Klinikerkommission gehören an:
    1. Ziffer eins
      die Vorstände der Universitätskliniken,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universitätsklinik,
    3. Ziffer 3
      der Verwaltungsdirektor und
    4. Ziffer 4
      der Leiter der Anstaltsapotheke.
    Die Vertreter gemäß Ziffer 2, sind von den Angehörigen dieser Personengruppe jeder Universitätsklinik für eine Funktionsdauer von zwei Jahren zu wählen. Der Rektor der Veterinärmedizinischen Universität gehört der Klinikerkommission mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende der Klinikerkommission ist von den Mitgliedern für die Dauer einer Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Vorstände der Universitätskliniken zu wählen.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der Klinikerkommission zählen:
    1. Ziffer eins
      die Behandlung aller Angelegenheiten des Tierspitals, die über den Bereich einer Universitätsklinik hinausgehen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsdirektors oder anderer Organe fallen;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung einer Anstaltsordnung für das Tierspital;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung einer Honorarordnung für Leistungen im Rahmen des Tierspitals;
    4. Ziffer 4
      die Vorsorge für die Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Tierspital;
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung am Budgetantrag für den Bereich des Tierspitals.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125178

Alte Dokumentnummer

N7199331544J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P71/NOR12125178