Rechtstracker.at

§ 72 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7220.08.199728.02.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1997
§ 7201.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Tierspital

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Anstaltsordnung hat den inneren Betrieb des Tierspitals und seiner Einrichtungen zu regeln. Insbesondere ist die Einrichtung und die Organisation einer Ambulanz und das von den Tierhaltern bzw. über die Tiere Verfügungsberechtigten zu beachtende Verhalten zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Honorarordnung hat das Honorar für die ambulante und stationäre Behandlung und Pflege der Tiere im Tierspital zu regeln. Sie hat ferner zu regeln, unter welchen Voraussetzungen von der Einhebung von Honoraren im Einzelfall ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann und in welcher Weise die Einhebung der Honorare zu erfolgen hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Honorare ist auf die Honorare der freipraktizierenden Tierärzte (Honorarordnung der Tierärzte) Bedacht zu nehmen. In der Honorarordnung sind die einzelnen tierärztlichen und sonstigen Leistungen (Leistungsgruppen) und die hiefür zu zahlenden Honorare anzuführen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
  3. Absatz 3,Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden. Unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins c, Ziffer 2, eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechtsfähiger Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Personalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.
  4. Absatz 4,Verlangt ein Tierhalter ausdrücklich die Behandlung eines Tieres durch den Klinikvorstand oder einen bestimmten nicht diensthabenden Arzt der Klinik, so sind diese berechtigt, zusätzlich zum Honorar ein Sonderhonorar zu verlangen. Dieses darf nicht höher sein als die in der Honorarordnung vorgesehene Behandlungsgebühr.
  5. Absatz 5,Die Verwaltungsaufgaben des Tierspitals sind von der zentralen Verwaltung der Veterinärmedizinischen Universität zu besorgen. Der Leiter der zentralen Verwaltung dieser Universität übt gleichzeitig die Funktion des Verwaltungsdirektors des Tierspitals aus. Dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Tierspitals nach außen;
    2. Ziffer 2
      die Dienstaufsicht über die Allgemeinen Universitätsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei Erstellung einer Personalbedarfsplanung für die Allgemeinen Universitätsbediensteten;
    4. Ziffer 4
      die Aufsicht über die Gebarung des Tierspitals, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung der Honorarordnung;
    5. Ziffer 5
      die Verwaltung sämtlicher Güter.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P72/NOR40016598