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§ 78 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7801.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7801.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätsbibliothek

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger;
    2. Ziffer 2
      Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;
    3. Ziffer 3
      Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;
    4. Ziffer 4
      Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.
  2. Absatz 2,Die gesamten an einer Universität vorhandenen wissenschaftlichen Druckwerke und sonstigen Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht vom Rektor anderen Dienstleistungseinrichtungen zugeordnet werden.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an den Rektor zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Satzung kann die Universitätsbibliothek nach Maßgabe des Umfangs und der Eigenheit in eine Hauptbibliothek und in eine oder mehrere Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken untergliedern.
  5. Absatz 5,Die Universitätsbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Universitätsstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektor“ führt. Die allenfalls eingerichteten Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind von Beamten oder Vertragsbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.
  6. Absatz 6,Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.
  7. Absatz 7,Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek und die Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffungen auf den von der Universität betreuten Gebieten der Wissenschaft zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehraufgaben und Forschungsvorhaben dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrer.
  8. Absatz 8,Der Senat hat auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Lehraufgabe, Bibliothekswesen, Fakultätsbibliothek, Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P78/NOR40016605