Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
INTERUNIVERSITÄRE EINRICHTUNGEN
Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung
§ 79. (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.Paragraph 79, (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate der beteiligten Universitäten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate der beteiligten Universitäten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufgelassen.
(4)Absatz 4,Die Senate der beteiligten Universitäten haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität die Aufgaben der zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Senat zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern nicht die Senate der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat einer der beteiligten Universitäten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der beteiligten Senate entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 3 einzurichten.Die Senate der beteiligten Universitäten haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität die Aufgaben der zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Senat zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern nicht die Senate der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat einer der beteiligten Universitäten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der beteiligten Senate entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, Absatz 3, einzurichten.
Dokumentnummer
NOR12125186
Alte Dokumentnummer
N7199331552J