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§ 79 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7901.10.199431.12.2003 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch zwölf. ABSCHNITT

INTERUNIVERSITÄRE EINRICHTUNGEN

Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

Paragraph 79, (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.

  1. Absatz 2,Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate der beteiligten Universitäten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate der beteiligten Universitäten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufgelassen.
  3. Absatz 4,Die Senate der beteiligten Universitäten haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität die Aufgaben der zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Senat zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern nicht die Senate der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat einer der beteiligten Universitäten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der beteiligten Senate entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, Absatz 3, einzurichten.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125186

Alte Dokumentnummer

N7199331552J