Rechtstracker.at

§ 86 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8601.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 8601.10.199431.12.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch sechzehn. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen „Universität“, „Fakultät“ und „Klinik“ sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, geschützt.
  2. Absatz 2,Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (Paragraph eins, Absatz 3,) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

Schlagworte

Universitätswesen

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125193

Alte Dokumentnummer

N7199331559J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P86/NOR12125193