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Art. 1

Fassungen
ab 10.01.1994 — BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute10.01.1994 BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1994BGBl. Nr. 678/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

in diesem Abkommen bedeutet:

1.der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Hochschulcharakter zuerkannt werden kann;

Ziffer 2 der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;

Ziffer 3 die Bezeichnung „Prüfung“ beziehungsweise „Staatsprüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums wie auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009926

Dokumentnummer

NOR12125294

Alte Dokumentnummer

N7199423396L