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Art. 2

Fassungen
ab 10.01.1994 — BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.01.1994 BGBl. Nr. 678/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1994,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.01.1994BGBl. Nr. 678/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Ziffer eins Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern mindestens vier Semester in derselben Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen worden sind, findet eine inhaltliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für das Hochschulstudium nicht statt.

Ziffer 2 Die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in solchen Studien, deren Abschluß unmittelbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb eines Doktorgrades ermöglicht, werden auf Antrag des Studierenden für ein einschlägiges Studium im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt.

Ziffer 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in anderen Studien werden auf Antrag des Studierenden im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt, soweit sie im Herkunftsstaat für ein Hochschulstudium gemäß Absatz 2 tatsächlich angerechnet oder anerkannt worden sind.

Ziffer 4 Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen oder auf Zulassung gerichtet worden ist.

Ziffer 5 Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10009926

Dokumentnummer

NOR12125295

alte Dokumentnummer

N7199423397L